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Bettwanzen im Hotelbet - kein Anspruch auf Schadenersatzansprüche

Kein Schadenersatz bei Bettwanzen im Hotelbett

Baustellenlärm, Schimmelbefall oder mangelnde Hygiene – vieles kann einem den Aufenthalt in einem Hotelzimmer verderben. Bei etlichen solcher Reisemängel steht einem dann wenigstens eine Preisminderung zu. Doch es gibt auch Mängel, bei denen ein Beherbergungsbetrieb nicht einfach zur Verantwortung zu ziehen ist.

Drei Nächte verbrachte Heribert M. aus Wien im Berliner A&O Hotel - mit unangenehmen Folgen: Nach zwei Nächten war seine Haut mit juckenden Bissen übersät, weil das Zimmer von Bettwanzen befallen war. Auf seine Beschwerde hin erhielt er sofort ein sauberes Zimmer, doch seiner Forderung nach Schadenersatz für Medikamente und Kleiderreinigung wollte das Hotel nicht nachkommen. Alle Zimmer würden vorsorglich im Frühjahr und im Herbst behandelt, trotzdem lasse sich ein Bettwanzenbefall nicht immer ausschließen, hieß es in einer Stellungnahme des Hotels, und weiter: "Wir bedauern diesen Vorfall sehr, lehnen die Forderungen aber ab, weil uns keine Schuld trifft."
Kein Verschulden des Hotels

Die Berliner Diplombiologin und Rechtsanwältin Sabine Hochmuth gibt der Hotelgeschäftsführung grundsätzlich Recht: "Der Hörer hatte ja nach dem Ersatz von Schäden für Medikamente und für Reinigungskosten seiner Kleider gefragt. Ein solcher Anspruch kann wohl nur aus einer Nebenpflichtverletzung des Hotels resultieren, dafür erforderlich wäre hier aber ein Verschulden. Und ein solches Verschulden, nämlich in der Form, dass das Hotel seiner Pflicht zur ausreichenden Reinigung nicht nachgekommen ist, ist hier wohl nicht gegeben."
Bekämpfung von Bettwanzen

Sabine Hochmuth betont auch, dass die Bettwanze in der jüngeren Geschichte Deutschlands kaum noch aufgetreten ist: "Allerdings in den letzten Jahren, wohl verbunden auch mit dem Ferntourismus ist gerade im Hotelgewerbe ein wieder vermehrtes Auftreten von Bettwanzen zu verzeichnen, und natürlich müssen dann Hotels auch geeignete Maßnahmen treffen, die Verbreitung der Bettwanze wieder zu unterbinden."

Die Bekämpfung der Bettwanzen kann durch Hitze über 55 Grad oder dauerhafte extreme Kälte erfolgen, was für ein Hotel wohl nicht praktikabel ist. Bleibt also nur die Zuhilfenahme von Insektiziden, allerdings in angemessenen Abständen, so die Juristin und Biologin: "Das Hotel hatte sich darauf berufen, dass es kaum möglich wäre, die Insekten oder die Bettwanzen regelmäßig, also quasi in einer täglichen Routine zu beseitigen. Da dürften sie wohl recht haben. Der Aufwand, den eine solche Schädlingsbekämpfung ein Hotel kostet, ist erheblich, das Hotel dürfte seiner Obliegenheit durch diese halbjährliche Schädlingsbekämpfung wohl nachgekommen sein."
Anspruch auf Preisminderung

Vom Anspruch auf Schadenersatz könnte man in diesem Fall aber auf das Recht auf Gewährleistung ausweichen, das heißt eine Preisminderung aufgrund der mangelnden Qualität des Aufenthalts verlangen. Dieser Preisminderungsanspruch liegt zwischen zehn und zwanzig Prozent des Übernachtungspreises. Wenn das Hotel dieser Forderung aber nicht nachkommt, ist es wegen des geringen Betrages allerdings nicht ratsam, den Anspruch einzuklagen.

Quelle: http://help.orf.at/stories/1687130/

 

 

Datum: 
1. September 2011
Quelle: 
www.schneemeister.com